Aktion Zebrastreifen

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bietet  in Partnerschaft mit dem Bundesministerium für Inneres die Aktion „Zebrastreifen“. 

Rechtlicher Hintergrund

Mit der 19. Novelle zur Österreichischen Straßenverkehrsordnung wurde die rechtliche Stellung der Fußgänger/innen deutlich aufgewertet. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (§ 9 Abs.2 STVO). Diese Regelung ist nur teilweise bekannt und wird, wie Studien belegen, von nur ca. 30 % der Autolenker eingehalten. Die Tatsache, dass vor allem Kinder und ältere Personen durch dieses Fehlverhalten in Lebensgefahr gebracht werden, scheint im Bewusstsein der Lenker/innen kaum vorhanden zu sein.  Die Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg ist ein Vormerkdelikt.  Informationen dazu auf österreich.gv.at

Ziel dieser Aktion ist es, die Lenker/innen auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen und mit ihren potentiellen Opfern zu konfrontieren. Wie Erfahrungen gezeigt haben, agieren Kinder und Jugendliche in dieser Rolle besonders wirksam.  Den Kindern soll durch diese Aktion bewusst werden, dass sich zahlreiche Autolenker/innen unachtsam und rücksichtslos vor und auf dem Zebrastreifen verhalten. Dieses Fehlverhalten müssen Kinder im Straßenverkehr leider immer einkalkulieren.

Ablauf der Aktion 

Die Exekutive hält im Bereich einer Kreuzung bzw. eines Fußgängerüberganges mit Zebrastreifen Autos an. Dabei wird man drei Gruppen von Kraftfahrern zu unterscheiden haben: 

a) Fahrer/innen, die für Fußgänger anhalten und sich somit rechtskonform verhalten. 
b) Jene, die nicht anhalten, wenn ein Fußgänger erkennbar die Fahrbahn queren will. 
c) Kraftfahrer, die nicht anhalten, Fußgänger gefährden oder besonders rücksichtslos behandeln. 

Ein Teil der Klasse befindet sich unter der Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin mit dem Exekutivorgan (in Zivil) direkt auf Höhe des Zebrastreifens und beobachtet das Verhalten der Kraftfahrer/innen. Das Exekutivorgan steht per Funk in Kontakt mit einem Kollegen/einer Kollegin, der/die sich mit dem übrigen Teil der Klasse (unter Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin) etwa 30 bis 40 Meter hinter dem Zebrastreifen befindet. Das Exekutivorgan in Zivil gibt per Funk Auskunft über das Verhalten der beobachteten Kraftfahrer.  Während der Durchführung der Aktion werden alle Kraftfahrer/innen 30 bis 40 Meter hinter dem Schutzweg angehalten. 

Je nach Verhalten des Lenkers/der Lenkerin überreichen die hinter dem Zebrastreifen postierten SchülerInnen Autolenkern, die ordnungsgemäß angehalten haben, ein Merkblatt und einen Aufkleber mit einer positiven Botschaft („Für mich gestoppt – danke!“). Jene, die nicht angehalten haben, erhalten nur ein Merkblatt, das die gesetzlichen Bestimmungen für den Zebrastreifenund die wichtigsten Schutzbestimmungen der Straßenverkehrsordnung für Kinder enthält. Außerdem sollen die SchülerInnen jene Autolenker/innen auf deren vorschriftswidriges Verhalten und die damit verbundenen Gefahren –vor allem für Kinder –hinweisen.Grobe Verfehlungen werden direkt durch das Exekutivorgan geahndet. Die Schüler/innen kommen mit diesen Autofahrern nicht in Kontakt. 

Es wird den Schulen empfohlen, rechtzeitig mit der Exekutive (2 bis 3 Wochen vor der Aktion) Kontakt aufzunehmen und Zeitpunkt und Wahl der Örtlichkeit zu klären.

Rechtlicher Hintergrund

Mit der 19. Novelle zur Österreichischen Straßenverkehrsordnung wurde die rechtliche Stellung der Fußgänger/innen deutlich aufgewertet. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (§ 9 Abs.2 STVO). Diese Regelung ist nur teilweise bekannt und wird, wie Studien belegen, von nur ca. 30 % der Autolenker eingehalten. Die Tatsache, dass vor allem Kinder und ältere Personen durch dieses Fehlverhalten in Lebensgefahr gebracht werden, scheint im Bewusstsein der Lenker/innen kaum vorhanden zu sein.  Die Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg ist ein Vormerkdelikt.  Informationen dazu auf österreich.gv.at